CARVINCI®

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.08.2026
HAIAR GmbH, Grevener Straße 89, 48159 Münster, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 21050, vertreten durch die Geschäftsführung (nachfolgend „Anbieter”), betreibt die cloudbasierte KI-Plattform CARvinci® (nachfolgend „Plattform”).

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Rangfolge, Änderungen dieser AGB

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung der Plattform sowie für damit zusammenhängende Leistungen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden. Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde”). Verbraucher sind von der Nutzung ausgeschlossen.

(2) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: 1. das individuell vereinbarte Angebot bzw. Bestellformular einschließlich der dort ausdrücklich einbezogenen Anlagen, 2. der Auftragsverarbeitungsvertrag (nachfolgend „AVV”) – ausschließlich für Fragen des Datenschutzes –, 3. diese AGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB (Versionsnummer und Stand gemäß Angebot). Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung (a) rein redaktioneller Natur ist oder der Umsetzung zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben dient, oder (b) keine Hauptleistungspflichten (Art und Kern des Leistungsumfangs, Vergütung, Laufzeit) betrifft und für den Kunden zumutbar ist. Änderungen nach lit. (b) kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform an. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge weist der Anbieter in der Ankündigung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, wird die Änderung ihm gegenüber nicht wirksam; der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen ordentlichen Termin zu kündigen. Änderungen der Vergütung richten sich ausschließlich nach § 7; sonstige Änderungen von Hauptleistungspflichten bedürfen der Zustimmung des Kunden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Betrieb” ist – sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders geregelt (z. B. Gruppen-/Konzernlizenz) – der dort benannte rechtliche Vertragspartner (Rechtsträger). Weitere Gesellschaften, Filialen oder verbundene Unternehmen sind nur einbezogen, wenn das Angebot dies ausdrücklich vorsieht.

(2) „Kundendaten” sind sämtliche Daten, Inhalte und Eingaben (einschließlich Prompts) sowie daraus erzeugte Ausgaben, die der Kunde über die Plattform verarbeitet oder verarbeiten lässt.

(3) „Vertragsjahr” ist der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Startdatum bzw. ab Beginn jeder Verlängerungsperiode.

(4) „Startdatum” ist der im Angebot benannte Erste eines Kalendermonats, an dem Laufzeit, Vergütungspflicht und Onboarding beginnen (§ 4).

(5) „Produktstufen” sind die vom Anbieter angebotenen Leistungspakete CARvinci® Basis und CARvinci® Pro. CARvinci® Workflows ist Bestandteil von CARvinci® Pro (§ 3 Abs. 4); einzelne Workflows können kostenpflichtig hinzubuchbar sein.

(6) „Named User” ist eine namentlich benannte natürliche Person, die dem lizenzierten Betrieb angehört und der ein personengebundener Zugang zugewiesen ist.

(7) „Request” ist jeder von einem Nutzer oder einer vom Kunden konfigurierten Automation ausgelöste Verarbeitungsvorgang, der eine KI-Berechnung, einen Automationslauf, eine Datei- oder Dokumentenanalyse oder eine sonstige Modellinferenz der Plattform startet. Einzelheiten der Zählweise regelt § 9.

(8) „Modellanbieter” sind Drittanbieter von KI-Modellen und zugehöriger Infrastruktur, deren Leistungen der Anbieter zur Erbringung der Plattformleistungen bezieht.

(9) „Werktage” sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage in Deutschland.

§ 3 Vertragsgegenstand, Produktstufen, Leistungsumfang

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit den Zugang zur Plattform als Software-as-a-Service (SaaS) in der gebuchten Produktstufe bereit. Der konkrete Leistungsumfang (Produktstufe, Module, Nutzeranzahl, Kontingente, optionale Leistungen) ergibt sich aus dem Angebot.

(2) CARvinci® Basis umfasst KI-gestützte Programme zur Erstellung und Bearbeitung autohausbezogener Inhalte und Prozesse (z. B. Fahrzeugbeschreibungen, LeadAntworten, Terminkommunikation) auf Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Programmbibliothek.

(3) CARvinci® Pro umfasst zusätzlich (a) die Möglichkeit, vom Kunden genutzte Drittsysteme (z. B. CRM-, DMS-Systeme, Data Warehouses) über Schnittstellen anzubinden und die dort gespeicherten Daten des Kunden KI-gestützt abzufragen und auszuwerten, sowie (b) den Zugang zu CARvinci® Workflows nach Abs. 4. Die Anbindung von Drittsystemen ist auf die vom Anbieter jeweils tatsächlich bereitgestellten und im Angebot vereinbarten Schnittstellen beschränkt; ein Anspruch auf Anbindung weiterer oder bestimmter Drittsysteme oder auf einen bestimmten Integrationsumfang besteht nicht. Die Funktionen sind grundsätzlich auf eine Nutzung mit menschlicher Prüfung und Freigabe ausgelegt; einzelne Funktionen können vom Kunden für eine automatisierte Ausführung konfiguriert werden (§ 10 Abs. 5, § 15).

(4) CARvinci® Workflows ist der in CARvinci® Pro enthaltene Bereich, über den der Kunde automatisierte Abläufe („Workflows”) aktivieren und ausführen kann. Ein Teil der Workflows ist in der Vergütung für CARvinci® Pro bereits enthalten; weitere Workflows können kostenpflichtig hinzugebucht werden. Preis, Art der Vergütung (einmalig und/oder laufend) sowie die jeweilige Laufzeit des Workflows werden dem Kunden vor der Buchung angezeigt; die Buchung kann auch über die entsprechende Buchungsfunktion innerhalb der Plattform erfolgen. Kostenpflichtige Workflows werden für die bei der Buchung ausgewiesene Laufzeit verbindlich beauftragt; die laufende Vergütung ist für die gesamte Workflow-Laufzeit geschuldet. Eine vorzeitige Deaktivierung durch den Kunden lässt die Vergütungspflicht für die verbleibende Workflow-Laufzeit unberührt; einmalige Vergütungen (z. B. für Einrichtung) werden nicht erstattet. Verlängerung oder Beendigung nach Ablauf der Workflow-Laufzeit richten sich nach den bei der Buchung ausgewiesenen Bedingungen. Eine WorkflowLaufzeit endet spätestens mit Beendigung des Vertrages. Die Einrichtung von Workflows erfolgt grundsätzlich durch den Kunden im Self-Service; optionale Einrichtungs- und Beratungsleistungen des Anbieters bedürfen eines gesonderten Angebots. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet.

(5) Übergabepunkt für die Leistungen ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Kunden an das Internet sowie die von ihm eingesetzte Hard- und Software sind nicht Vertragsgegenstand.

(6) Die Plattform wird nach Maßgabe der betrieblichen und technischen Möglichkeiten nach dem Stand der Technik bereitgestellt. Verfügbarkeitszusagen bestehen nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.

(7) Planbare Wartungen erfolgen in der Regel zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (CET). Sicherheits- und Notfall-Patches können jederzeit ohne Vorankündigung installiert werden. Wartungsbedingte Unterbrechungen stellen keine Pflichtverletzung dar.

(8) Der Anbieter erbringt Support zu den regulären Zeiten Montag bis Donnerstag 09:0016:00 Uhr und Freitag 09:00–13:00 Uhr (CET). Erweiterte Support- und Servicepakete können gesondert vereinbart werden.

(9) Beta-Funktionen. Der Anbieter kann einzelne Funktionen als „Beta”, „Preview” oder vergleichbar kennzeichnen. Solche Funktionen werden im vorhandenen Zustand („wie besehen”) bereitgestellt, können jederzeit geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden und unterliegen keiner Verfügbarkeits- oder Supportzusage. Ihre Nutzung ist freiwillig. Die Haftung des Anbieters für Beta-Funktionen richtet sich ausschließlich nach § 12 Abs. 2.

(10) Drittsysteme und Modellwechsel. Für Verfügbarkeit, Funktionalität und Lizenzlage von Drittsystemen und Leistungen der Modellanbieter übernimmt der Anbieter keine Einstandspflicht. Der Anbieter ist berechtigt, eingesetzte KI-Modelle, Infrastruktur und Unterauftragnehmer zu wechseln, sofern der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang dadurch im Wesentlichen erhalten bleibt.

(11) KI-Ausgaben. Von der Plattform generierte Inhalte beruhen auf probabilistischen KIVerfahren und haben den Charakter unterstützender Vorschläge. Der Anbieter schuldet nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Unbedenklichkeit einzelner Ausgaben. Der Kunde prüft Ausgaben vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich; Ausgaben ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung. Für automatisiert ausgeführte Funktionen gilt ergänzend § 10 Abs. 5.

§ 4 Vertragsschluss, Startdatum, Bereitstellung, Beginn der Vergütungspflicht

(1) Der Vertrag kommt zustande durch (a) Unterzeichnung des Angebots des Anbieters durch den Kunden (qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift) innerhalb einer im Angebot ausgewiesenen Gültigkeitsdauer, (b) Bestätigung eines Angebots des Anbieters in Textform (z. B. E-Mail) oder (c) ausdrücklich erklärte Annahme in einer Telefon- oder Videokonferenz, die zu Beweiszwecken protokolliert wird. Einer gesonderten Unterzeichnung durch den Anbieter bedarf es nicht. Zubuchungen innerhalb bestehender Verträge (z. B. kostenpflichtige Workflows) können zudem über die Buchungsfunktionen der Plattform erfolgen.

(2) Verträge beginnen stets zum Ersten eines Kalendermonats. Das maßgebliche Startdatum wird im Angebot ausgewiesen. Mit dem Startdatum beginnen die Vertragslaufzeit (§ 5), die Vergütungspflicht (Abs. 4) und das Onboarding.

(3) Der Anbieter stellt die Zugänge zur Plattform innerhalb von sieben Werktagen ab dem Startdatum bereit, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 10 Abs. 1) erfüllt hat. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden beruhen, verschieben die Bereitstellung, nicht jedoch Startdatum, Laufzeitbeginn oder Vergütungspflicht.

(4) Abrechnungslogik. Mit dem Startdatum werden die einmalige Startgebühr sowie die monatliche Nutzungsgebühr für den ersten Vertragsmonat fällig. Ab dem zweiten Vertragsmonat wird die monatliche Nutzungsgebühr jeweils monatlich im Voraus berechnet. Zur Veranschaulichung: Startdatum ist der 1. Oktober. Die Rechnung für Oktober umfasst die Startgebühr und die Nutzungsgebühr für Oktober. Ab dem 1. November wird jeweils die Nutzungsgebühr für den laufenden Monat berechnet.

(5) Eine Test- oder Demophase wird nicht eingeräumt. Ein Widerrufsrecht besteht nicht; der Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer.

§ 5 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung

(1) Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate ab dem Startdatum.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform und sind an support@carvinci.ai oder postalisch an die oben genannte Anschrift des Anbieters zu richten. Maßgeblich ist der Zugang beim Anbieter. Der Anbieter bestätigt den Zugang einer Kündigung unverzüglich in Textform; die Wirksamkeit der Kündigung ist von dieser Bestätigung unabhängig. Zur Beweissicherung wird bei postalischer Kündigung der Versand per Einschreiben empfohlen.

(4) Upgrade auf CARvinci® Pro; neue Laufzeit. Wechselt der Kunde während der Laufzeit von CARvinci® Basis auf CARvinci® Pro (Upgrade), beginnt für den Vertrag insgesamt eine neue Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab dem Startdatum des Upgrades (Erster des auf die Buchung folgenden Kalendermonats, sofern im Bestellformular kein anderer Monatserster benannt ist). Das sich daraus ergebende neue Laufzeitende weist der Anbieter im Bestellformular des Upgrades ausdrücklich aus. Nach Ablauf verlängert sich der Vertrag einheitlich nach Abs. 2. Die Buchung einzelner Workflows (§ 3 Abs. 4) begründet eine eigene Workflow-Laufzeit und lässt Laufzeit und Laufzeitende des Vertrages unberührt.

(5) Downgrade. Ein Wechsel von CARvinci® Pro zu CARvinci® Basis ist nur zum Ende der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten in Textform möglich. Mit Wirksamwerden des Downgrades enden die Pro-Funktionen einschließlich aktivierter Workflows.

(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (a) mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Nutzungsgebühren in Verzug ist, (b) schwerwiegend oder wiederholt gegen § 8 verstößt oder (c) die Plattform rechtswidrig nutzt.

(7) Kündigt der Anbieter aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann der Anbieter als pauschalierten Schadensersatz die bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit noch ausstehenden Vergütungen verlangen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Nach Vertragsende hält der Anbieter die Plattforminstanz des Kunden 30 Kalendertage zur möglichen Reaktivierung vor. Export, Rückgabe und Löschung von Kundendaten richten sich nach dem AVV.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Der Kunde zahlt die einmalige Startgebühr sowie die monatlichen Nutzungsgebühren gemäß Angebot. Die Vergütung für CARvinci® Pro richtet sich nach dem Angebot und bemisst sich insbesondere nach Unternehmensgröße und Komplexität der angebundenen Schnittstellen. Für kostenpflichtige Workflows gilt die bei der Buchung angezeigte bzw. im Angebot vereinbarte Vergütung (einmalig und/oder laufend). Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zulässige Zahlarten sind SEPA-Lastschrift (sofern vereinbart) und Banküberweisung.

(3) Kommt der Kunde in Verzug, mahnt der Anbieter unter Setzung einer Nachfrist von sieben Kalendertagen. Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zur Plattform zu sperren, wenn der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Nutzungsgebühren ganz oder teilweise in Verzug ist. Während der Sperre bleiben ein lesender Zugriff sowie die Möglichkeit zum Selbst-Export der Kundendaten erhalten. Nach vollständigem Ausgleich wird der Zugang unverzüglich wieder freigeschaltet. Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 2 BGB; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Bestehen nach Vertragsschluss objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachhaltige Zahlungsrückstände), kann der Anbieter für künftige Leistungszeiträume Vorauszahlungen von bis zu drei monatlichen Nutzungsgebühren oder eine angemessene Sicherheit verlangen.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 7 Preisanpassung

(1) Anpassung zur Verlängerung. Der Anbieter kann die monatlichen Nutzungsgebühren (einschließlich laufender Vergütungen für kostenpflichtige Workflows) mit Wirkung ab Beginn einer Verlängerungsperiode (§ 5 Abs. 2) anpassen. Die Anpassung wird dem Kunden spätestens vier Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform angekündigt, sodass dem Kunden die ordentliche Kündigung nach § 5 Abs. 2 und 3 uneingeschränkt möglich bleibt. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, gilt ab Beginn der Verlängerungsperiode die angepasste Vergütung. Anpassungen nach diesem Absatz erfolgen höchstens einmal je Vertragsjahr. Bei der Bemessung berücksichtigt der Anbieter insbesondere die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) sowie die Entwicklung seiner Bezugskosten für KI-Modellnutzung, Infrastruktur und Betrieb; die Aufzählung ist nicht abschließend.

(2) Außerordentliche Anpassung bei Kostensteigerungen. Erhöhen sich die Bezugskosten des Anbieters für KI-Modellnutzung (insbesondere Abruf- und Listenpreise der Modellanbieter für die von der Plattform genutzten Modelle, einschließlich Währungseffekten) nach Vertragsschluss bzw. nach der letzten Anpassung insgesamt um mehr als 15 %, ist der Anbieter berechtigt, die monatliche Nutzungsgebühr auch während einer laufenden Vertrags- oder Verlängerungsperiode mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen – in dem Umfang, der der anteiligen Auswirkung dieser Kostensteigerung auf die Gesamtkosten der Leistungserbringung entspricht, höchstens jedoch um 10 % der jeweils aktuellen Nutzungsgebühr und höchstens einmal je Vertragsjahr. Der Anbieter legt dem Kunden die zugrunde liegende Kostenentwicklung auf Verlangen in nachvollziehbarer Form dar. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu, auszuüben in Textform binnen vier Wochen nach Zugang der Ankündigung; hierauf weist der Anbieter in der Ankündigung hin. Sinken die vorgenannten Bezugskosten nach einer Anpassung nach diesem Absatz wesentlich und dauerhaft, berücksichtigt der Anbieter dies zugunsten des Kunden bei der nächsten Anpassungsentscheidung.

(3) Startgebühren sowie die Vergütung erstmals gebuchter Produktstufen, kostenpflichtiger Workflows und sonstiger Zusatzleistungen richten sich nach der zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchung gültigen Preisstellung des Anbieters.

§ 8 Nutzungsrechte, Named User, Nutzungsverbote, Audit, Vertragsstrafe

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Eine Lizenz bezieht sich – vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Gruppen-/Konzernlizenz – auf einen Betrieb; die zulässige Nutzeranzahl ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Zugänge sind personengebunden (Named User). Je Named User sind höchstens drei von ihm kontrollierte Endgeräte zulässig. Die gemeinsame Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen (Account-Sharing) sowie die Weitergabe von Zugangsdaten sind untersagt. Scheidet ein Named User dauerhaft aus dem Betrieb aus oder wechselt er dauerhaft die Funktion, kann der Kunde den Zugang auf eine andere dem Betrieb angehörende Person übertragen; der bisherige Zugang ist zu deaktivieren.

(3) Nutzer dürfen ausschließlich Personen sein, die dem lizenzierten Betrieb angehören. Die Einbindung externer Dienstleister sowie von Tochter- und Schwestergesellschaften bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.

(4) Untersagt sind insbesondere: Unterlizenzierung, Vermietung oder Verleih; automatisiertes Massenscraping; die Umgehung von Sicherheits- oder Kontingentmechanismen; Reverse Engineering oder Dekompilierung außerhalb zwingender gesetzlicher Befugnisse; die systematische Nutzung der Plattform zur Entwicklung oder Verbesserung konkurrierender Produkte (einschließlich Benchmarking zu diesem Zweck); die Weitergabe der vom Anbieter bereitgestellten Inhalte (Programmbibliothek, Dokumentation, Vorlagen, UI-Elemente) an Dritte.

(5) Zulässige Inhalte. Der Kunde nutzt die Plattform nur im Rahmen des geltenden Rechts und stellt sicher, dass über die Plattform keine rechtswidrigen Inhalte erstellt oder verarbeitet werden. Der Kunde beachtet zudem die für die Plattform maßgeblichen Nutzungsrichtlinien der eingesetzten Modellanbieter, soweit der Anbieter ihm diese zugänglich gemacht hat (z. B. durch Verlinkung in der Plattform). Bei Verstößen, die den Betrieb der Plattform oder die Vertragsbeziehungen des Anbieters zu Modellanbietern gefährden, ist der Anbieter nach vorheriger Information – in dringenden Fällen auch ohne – zur vorübergehenden Sperrung der betroffenen Zugänge oder Funktionen berechtigt.

(6) Auskunft und Audit. Der Kunde erteilt dem Anbieter auf Anfrage Auskunft über den Kreis der Named User. Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Absätze 2 bis 4 ist der Anbieter berechtigt, höchstens einmal je Vertragsjahr und mit einer Ankündigungsfrist von zehn Werktagen die vertragsgemäße Nutzung anhand der Protokoll- und Nutzungsdaten der Plattform sowie ergänzender Auskünfte des Kunden zu überprüfen. Der Anbieter wahrt dabei die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden.

(7) Vertragsstrafe. Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Absätze 2, 3 oder 4, verwirkt er eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter unter Berücksichtigung von Schwere, Dauer und Folgen des Verstoßes nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (§ 315 BGB). Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Pflichtverletzungen gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen desselben Verstoßes angerechnet.

§ 9 Faire Nutzung, Credit-Pool, Zusatzkontingente

(1) Grundsatz und Credit-Pool. Die Nutzung der Plattform erfolgt im Rahmen einer fairen, dem jeweiligen Vertrag entsprechenden Nutzung (Fair Use). Dem Kunden (Betrieb) steht hierfür je Kalendermonat ein Credit-Pool zur Verfügung. Der Umfang des Credit-Pools bemisst sich nach der Höhe der vereinbarten monatlichen Vergütung: 60 % der vereinbarten monatlichen Nettovergütung werden in Credits umgewandelt; dabei entspricht ein Euro einhundert Credits. Beispiel: Bei einer monatlichen Vergütung von 1.000 € netto ergibt sich ein Credit-Pool von 60.000 Credits je Kalendermonat (1.000 € × 60 % = 600 €, entsprechend 60.000 Credits). Der Pool steht sämtlichen Named Usern des Kunden gemeinsam zur Verfügung (betriebsbezogenes Gesamtkontingent); eine Aufteilung oder feste Begrenzung je einzelnem Named User findet nicht statt. Der Credit-Pool ist ein Orientierungs-Höchstwert im Rahmen der fairen Nutzung und keine garantierte Mindestabnahme oder zugesicherte Beschaffenheit. Ein abweichend im Angebot ausgewiesener Credit-Pool ist vorrangig maßgeblich.

(2) Credits und Verbrauch. Der Verbrauch des Pools wird in Credits bemessen. Eine Standardanfrage — das heißt ein Request (§ 2 Abs. 7) ohne Zusatzfunktionen wie die Anbindung, Abfrage oder Auswertung angebundener Drittsysteme (§ 3 Abs. 3) oder umfangreiche Datei- bzw. Dokumentenanalysen — beansprucht durchschnittlich fünf Credits. Der tatsächliche Credit-Verbrauch der einzelnen Anfrage hängt von deren Art und Umfang ab; einfache Anfragen können weniger, komplexere Anfragen — insbesondere unter Nutzung der vorgenannten Zusatzfunktionen — ein Mehrfaches beanspruchen. Maßgeblich für die Anrechnung auf den Pool ist der jeweils tatsächlich verursachte Verarbeitungsaufwand. Die nähere Ausgestaltung des Credit-Verbrauchs kann vom Anbieter im Rahmen von § 7 und § 17 angepasst werden.

(3) Nutzungsanzeige. Der Anbieter stellt dem Kunden in der Plattform eine allgemeine Statusanzeige zur ungefähren Auslastung seines Credit-Pools als unverbindliche Serviceinformation bereit. Diese Anzeige dient allein der groben Orientierung; eine bestimmte Genauigkeit, Aktualität oder rechtzeitige Warnung vor Erreichen des Pools wird nicht geschuldet, und aus ihr können keine Ansprüche hergeleitet werden. Es obliegt dem Kunden, seine Nutzung eigenverantwortlich zu steuern.

(4) Erreichen des Pools. Ist der monatliche Credit-Pool ausgeschöpft, ist der Anbieter berechtigt, die Verarbeitungsgeschwindigkeit oder den Funktionsumfang bis zum Beginn des Folgemonats oder bis zur Buchung eines Zusatzkontingents (Abs. 5) angemessen zu reduzieren (Drosselung). Eine vollständige Aussetzung der vertraglichen Hauptleistung allein wegen Ausschöpfung des Pools erfolgt nicht; Abs. 6 bleibt unberührt. Der Pool wird zu Beginn jedes Kalendermonats zurückgesetzt; nicht in Anspruch genommenes Pool-Volumen verfällt und wird nicht auf den Folgemonat übertragen.

(5) Zusatzkontingente. Der Kunde kann jederzeit kostenpflichtige Zusatzkontingente hinzubuchen, die den Credit-Pool für den laufenden oder folgende Abrechnungszeiträume erweitern. Umfang und Preis richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem Angebot. Der Anbieter kann dem Kunden bei absehbarer oder eingetretener Ausschöpfung ein passendes Zusatzkontingent oder ein höheres Paket anbieten.

(6) Exzessive und missbräuchliche Nutzung. Bei einer Nutzung, die den Credit-Pool erheblich und dauerhaft überschreitet, sowie bei automatisierter Massennutzung, bei einer Nutzung durch nicht berechtigte Personen oder Systeme (§ 8), bei einer Umgehung technischer Begrenzungen oder bei einer sonstigen Nutzung, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform oder die Sicherheit gefährdet oder unverhältnismäßige Drittanbieterkosten verursacht, ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung nach billigem Ermessen zu drosseln, funktional zu begrenzen oder vorübergehend auszusetzen, soweit dies zum Schutz von Stabilität, Sicherheit oder zur Begrenzung von Drittanbieterkosten erforderlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber; bei nicht nur unerheblichen Maßnahmen erfolgt die Information vorab, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

(7) Zählweise. Nicht auf den Credit-Pool angerechnet werden vom Anbieter zu vertretende fehlgeschlagene oder abgebrochene Verarbeitungsvorgänge sowie vom Anbieter veranlasste Betriebs- und Administrationsvorgänge.

§ 10 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde übermittelt alle für Einrichtung und Betrieb erforderlichen Informationen, Unterlagen und Benennungen (insbesondere unterzeichneter AVV, SEPA-Mandat sofern vereinbart, interne Ansprechpartner) innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aufforderung. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verschieben Termine des Anbieters; hierdurch entstehende Mehraufwände können nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnet werden. Der Anbieter ist berechtigt, die Freischaltung der Zugänge zurückzustellen, solange der unterzeichnete AVV, ein vereinbartes SEPA-Lastschriftmandat oder sonstige für die Einrichtung erforderliche Unterlagen nicht vollständig vorliegen; eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden darf ohne abgeschlossenen AVV nicht erfolgen. Startdatum, Laufzeitbeginn und Vergütungspflicht (§ 4 Abs. 2 bis 4) bleiben von einer solchen Zurückstellung unberührt; der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung ungeachtet der zurückgestellten Freischaltung zu berechnen und – je nach vereinbarter Zahlart – per SEPA-Lastschrift einzuziehen oder per Rechnung geltend zu machen (§ 6 Abs. 2). Die Freischaltung erfolgt unverzüglich nach vollständigem Eingang der ausstehenden Unterlagen.

(2) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, sorgt für deren sichere Verwahrung und informiert den Anbieter unverzüglich über den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung. Er setzt in seinem Verantwortungsbereich dem Stand der Technik entsprechende, angemessene Sicherheitsmaßnahmen ein.

(3) Der Kunde verarbeitet über die Plattform nur Daten, zu deren Nutzung er berechtigt ist, und verletzt keine Rechte Dritter. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) über die Plattform ist nur zulässig, wenn die Parteien dies vorab ausdrücklich vereinbart haben.

(4) Drittsysteme und Zugangsschlüssel. Bindet der Kunde Drittsysteme an (insbesondere im Rahmen von CARvinci® Pro einschließlich CARvinci® Workflows), stellt er sicher, dass er zur Anbindung und zur Verarbeitung der betroffenen Daten berechtigt ist, insbesondere nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Drittsysteme. Vom Kunden hinterlegte Zugangsschlüssel (z. B. API-Keys) verwaltet der Kunde eigenverantwortlich; er ist für deren Berechtigungsumfang verantwortlich.

(5) Konfigurationsverantwortung bei Automatisierung. Konfiguriert der Kunde Funktionen oder Workflows für eine automatisierte Ausführung (einschließlich des automatisierten Versands von Kommunikation), entscheidet er eigenverantwortlich über Einsatz, Umfang, Freigabestufen und Kontrollmechanismen. Der Kunde stellt sicher, dass automatisiert erzeugte oder versendete Inhalte den für ihn geltenden rechtlichen Anforderungen genügen (einschließlich der Anforderungen aus § 15). Der Anbieter schuldet die technische Ausführung der vom Kunden vorgenommenen Konfiguration.

(6) Exzessive und missbräuchliche Nutzung. Bei einer Nutzung, die den Credit-Pool erheblich und dauerhaft überschreitet, sowie bei automatisierter Massennutzung, bei einer Nutzung durch nicht berechtigte Personen oder Systeme (§ 8), bei einer Umgehung technischer Begrenzungen oder bei einer sonstigen Nutzung, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform oder die Sicherheit gefährdet oder unverhältnismäßige Drittanbieterkosten verursacht, ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung nach billigem Ermessen zu drosseln, funktional zu begrenzen oder vorübergehend auszusetzen, soweit dies zum Schutz von Stabilität, Sicherheit oder zur Begrenzung von Drittanbieterkosten erforderlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber; bei nicht nur unerheblichen Maßnahmen erfolgt die Information vorab, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

(7) Der Kunde stellt den Anbieter von berechtigten, rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden oder aus der Verletzung der Pflichten nach den Absätzen 3 bis 5 resultieren. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche; der Kunde unterstützt den Anbieter in zumutbarem Umfang.

§ 11 Sicherheitssperrung

Bei konkreten Sicherheitsrisiken (z. B. kompromittierte Zugänge, Bot-Traffic, akute Gefährdung der Systemintegrität) darf der Anbieter betroffene Zugänge sofort und vorübergehend sperren. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre nach Wegfall des Risikos wieder auf.

§ 12 Gewährleistung, Haftung, Verjährung

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Unbeschränkt haftet der Anbieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist die Haftung je Schadensfall auf 50 % der vom Kunden im jeweiligen Vertragsjahr gezahlten Vergütung und insgesamt je Vertragsjahr auf 100 % der in diesem Vertragsjahr gezahlten Vergütung begrenzt.

(5) Für Schäden, die ausschließlich auf eine Nichtverfügbarkeit der Plattform zurückzuführen sind (ausgenommen Personenschäden), ist die Haftung je Vorfall auf eine monatliche Nutzungsgebühr und je Vertragsjahr auf insgesamt zwei monatliche Nutzungsgebühren begrenzt.

(6) Bei Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

(7) Soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, sind typische Folgeschäden im Rahmen der vorstehenden Begrenzungen ersatzfähig; im Übrigen sind entgangener Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung nach Abs. 2 bleibt von sämtlichen Begrenzungen unberührt.

(8) KI-Ausgaben. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde KI-generierte Ausgaben entgegen § 3 Abs. 11 und § 10 Abs. 5 ohne die gebotene eigene Prüfung verwendet. Die Haftung nach Abs. 2 bleibt unberührt.

(9) Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Abs. 2 sowie für Ansprüche, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

§ 13 Schutzrechte, Outputs, Feedback, kein Training mit Kundendaten

(1) Sämtliche Rechte an der Plattform CARvinci® – einschließlich Quellcode, Benutzeroberflächen, Programmbibliothek, Vorlagen, Dokumentation und Begleitmaterialien – stehen ausschließlich dem Anbieter zu.

(2) An über die Plattform generierten Ausgaben erhält der Kunde – unbeschadet etwaiger Rechte Dritter – ein einfaches, weltweites, zeitlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Rechte an der Plattform selbst werden hierdurch nicht übertragen. Für die Klärung etwaiger Rechte Dritter an von ihm beigestellten Inhalten bleibt der Kunde verantwortlich.

(3) Der Anbieter verwendet keine Kundendaten (einschließlich Prompts und Ausgaben) zum Training eigener oder fremder KI-Modelle. Zulässig bleibt die anonymisierte bzw. aggregierte Verarbeitung reiner Nutzungsmetriken (z. B. Anzahl Requests, Laufzeiten) zu Betrieb, Kapazitätsplanung, Abrechnung und Stabilisierung der Plattform.

(4) Vom Kunden freiwillig übermitteltes Feedback (z. B. Verbesserungsvorschläge, Fehlermeldungen) darf der Anbieter unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt zur Weiterentwicklung der Plattform verwenden.

§ 14 Vertraulichkeit, Referenznennung

(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werden, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) ohne Verstoß öffentlich bekannt sind oder werden, (b) der empfangenden Partei nachweislich vorher bekannt waren, (c) rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder (d) unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die offenlegende Partei informiert die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab oder unverzüglich nachträglich.

(3) Der Anbieter darf den Kunden mit Name und Logo als Referenz nennen. Der Kunde kann der Referenznennung aus berechtigtem Interesse jederzeit ganz oder teilweise widersprechen. Der Anbieter beachtet die Brand-Guidelines des Kunden und verwendet dessen Kennzeichen nicht in herabsetzenden Zusammenhängen.

(4) Bei drohenden Verstößen gegen Vertraulichkeit oder Schutzrechte können die Parteien einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen; vertragliche Ansprüche bleiben daneben bestehen.

§ 15 KI-Verordnung (EU AI Act)

(1) Rollen. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-VO”) ist der Anbieter Anbieter der Plattform; der Kunde ist Betreiber der von ihm eingesetzten KIFunktionen in seinem Geschäftsbetrieb. Jede Partei erfüllt die sie in dieser Rolle treffenden Pflichten eigenverantwortlich.

(2) Transparenz. Der Anbieter stellt im Rahmen des Funktionsumfangs der Plattform Möglichkeiten bereit, KI-generierte oder KI-gestützte Inhalte zu kennzeichnen, soweit dies technisch vorgesehen ist. Über den Einsatz dieser Kennzeichnung sowie über die Erfüllung von Transparenz- und Informationspflichten gegenüber seinen eigenen Kunden und sonstigen Dritten – insbesondere beim automatisierten Versand von Inhalten ohne vorherige menschliche Prüfung und beim Einsatz interaktiver KIFunktionen – entscheidet und verantwortet der Kunde als Betreiber.

(3) KI-Kompetenz. Für die Sicherstellung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz seiner Nutzer im Sinne von Art. 4 KI-VO ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Anbieter stellt hierzu unterstützend Schulungs- und Zertifizierungsangebote bereit, die der Kunde zur Schulung seiner Nutzer und zur Dokumentation verwenden kann. Eine Zusicherung oder Gewähr, dass die Absolvierung dieser Angebote die gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall erfüllt, ist damit nicht verbunden; die Angebote stellen keine Rechtsberatung dar.

(4) Unzulässige Einsatzzwecke. Der Kunde setzt die Plattform nicht für nach Art. 5 KI-VO verbotene Praktiken ein und nicht für Zwecke, die zu einer Einstufung als HochrisikoKI-System im Sinne der KI-VO führen würden, es sei denn, die Parteien haben dies vorab ausdrücklich vereinbart. Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung gegenüber natürlichen Personen (z. B. gegenüber Bewerbern oder Beschäftigten) trifft der Kunde stets mit menschlicher Letztentscheidung.

(5) Regulatorische Anpassungen. Der Anbieter ist berechtigt, Funktionen, Prozesse und Dokumentation der Plattform anzupassen, soweit dies zur Einhaltung der KI-VO oder sonstiger gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben erforderlich ist. Solche Anpassungen gelten nicht als nachteilige Leistungsänderung im Sinne von § 17 Abs. 2 und begründen kein Sonderkündigungsrecht.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Parteien schließen einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Sämtliche datenschutzrechtlichen Einzelheiten – insbesondere Rollen und Verantwortlichkeiten, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsorte, Meldeprozesse sowie Aufbewahrung, Rückgabe und Löschung von Kundendaten – regeln die Parteien ausschließlich im AVV.

(2) Für Account-, Vertrags-, Abrechnungs- und Sicherheitsdaten ist der Anbieter eigenständiger Verantwortlicher.

(3) Bei Widersprüchen zu diesen AGB gehen die Regelungen des AVV in Datenschutzfragen vor.

§ 17 Weiterentwicklung, Leistungsänderungen

(1) Der Anbieter entwickelt die Plattform fortlaufend weiter und darf Funktionen, Module und Schnittstellen ändern, erweitern oder ersetzen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist oder Sicherheits-, Datenschutz- oder Compliance-Gründe dies erfordern.

(2) Wirkt sich eine Änderung nicht nur unerheblich nachteilig auf den vertraglich vereinbarten Leistungskern aus, informiert der Anbieter den Kunden hierüber in Textform. Der Kunde kann in diesem Fall binnen vier Wochen nach Zugang der Information mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 18 Vertragsübertragung, Unterauftragnehmer

(1) Der Anbieter darf den Vertrag an mit ihm verbundene Unternehmen oder im Rahmen von Umstrukturierungen und Unternehmenstransaktionen an Rechtsnachfolger übertragen; der Kunde wird hierüber informiert. Im Übrigen bedarf eine Übertragung durch eine Partei der Zustimmung der anderen Partei, die nicht unbillig verweigert werden darf.

(2) Der Anbieter darf zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer einsetzen. Unterauftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne werden ausschließlich im AVV benannt und geändert.

§ 19 Höhere Gewalt

Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb seines Einflussbereichs (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Ausfälle der Energie- oder Telekommunikationsversorgung). Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 20 Mitteilungen, Vertragssprache

(1) Vertragsrelevante Mitteilungen und Rechnungen kann der Anbieter in Textform, insbesondere per E-Mail an die zuletzt benannte Adresse des Kunden, übermitteln; ergänzend können In-App-Hinweise genutzt werden. Der Kunde hält seine Kontaktdaten aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit.

(2) Vertragssprache ist Deutsch. Werden unverbindliche Übersetzungen bereitgestellt, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig – Münster.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Das Unterlassen der Durchsetzung eines Rechts stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.